Thursday, September 19, 2013

Der Herbst bringt nicht nur Regen, Dunkelheit und Laub, sondern auch viele rechtliche Fragen mit sich. Wie laut darf ein Laubgebläse sein? Wer haftet, wenn ein Autofahrer Fußgänger mit Pfützenwasser „duscht"? Und wem gehört eigentlich das Fallobst?

Ob am Straßenrand oder in Nachbars Garten: Überall sieht man sie jetzt wieder - Männer in Overalls, ihren Laubsauger oder Laubbläser fest in der Hand. Anstatt die Blätter aufzufegen, werden sie einfach beiseite gepustet. Das geht auf die Ohren: Die here Geräte schaffen bis zu 115 Dezibel - das menschliche Gehör kann laut Umweltbundesamt ab 85 Dezibel Schaden nehmen. Und auch der aufgewirbelte Feinstaub bereitet manchen Menschen Probleme.

Auch an Werktagen gilt bei Laubgebläsen eine Ruhezeit. Sie dürfen nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es nur für besonders leise Geräte, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind: Diese darf man werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Die Zeiten gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbebetriebe. Falls die Stradtreinigung dagegen verstößt, kann man sich bei der Verwaltung beschweren. Lärmende Nachbarn darf man ebenfalls zur Rede stellen. Wer ordnungswidrig handelt, muss bei Anzeige mit einer Geldbuße rechnen.

Von Fallobst bis Fahrradlicht - zehn spannende rechtliche Fragen zum Herbst beantwortet unsere Bildergalerie:

Source: Ksta

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